Ausweisungsschutz - Ausländerrecht
Art. 8 EMRK
Der Ausweisungsschutz wurde in dem neu gefassten § 55 AufenthG zum 01.08.2015 neu geregelt:
Erfasst sind in Absatz 1 insbesondere Personengruppen mit einer erheblichen Aufenthaltsverfestigung oder einer Verwurzelung im Bundesgebiet. In Absatz 2 werden typische Fallgruppen des schwerwiegenden Bleibeinteresses beschrieben, wobei die Aufzählung mit Blick auf die Einleitung der Vorschrift mit "insbesondere" nicht abschließend ist.
Daneben besteht grundsätzlich ein Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK zugunsten der in Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgeführten Rechtsgüter. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben die Staaten das Recht, den Aufenthalt bzw. die Ausweisung von Ausländern verbindlich zu regeln. Kommt es dabei jedoch zu einem Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter, ist nachzuweisen, dass die Ausweisung durch höherwertige Interessen des Staates gedeckt ist und verhältnismäßig ist.
Insbesondere Angehörigen der zweiten Generation steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein besonderer Ausweisungsschutz zu.