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Aussperrung

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Mögliche Maßnahme des Arbeitgebers im Arbeitskampf.

Als Aussperrung wird die von dem Arbeitgeber planmäßig vorgenommene Ausschließung mehrer Arbeitnehmer unter Verweigerung der Lohnfortzahung bezeichnet. Zu unterscheiden sind die Abwehraussperrung (die Aussperrung dient der Abwehr eines Arbeitskampfes) und die Angriffsaussperrung (die Aussperrung leitet einen Arbeitskampf ein).

Eine Aussperrung ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Aussperrung wird zur Abwehr eines zulässigen Arbeitskampfes vorgenommen.

  • Die Arbeitnehmer und die Gewerkschaft sind über die Aussperrung unterrichtet.

  • Der Arbeitgeber beachtet bei der Aussperrung das Übermaßverbot.

  • Die Aussperrung wird von dem zuständigen Arbeitgeberverband getragen. Eine Ausnahme ist ein Arbeitgeber, der keinem Arbeitgeberverband angehört und bei dem durch den Streik der Abschluss eines Firmentarifvertrages erzwungen werden soll. In diesem Fall obliegt die Entscheidung über die Aussperrung allein dem Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber kann die Aussperrung auch auf nichtstreikende Arbeitnehmer oder auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (sofern ein sachlicher Grund besteht) erstrecken. Dabei hat er aber immer das Übermaßverbot bzw. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten: Dies wirkt sich insbesondere bei der Zahl der ausgesperrten Arbeitnehmer aus:

Nach einem Grundsatz ist das Übermaßverbot z.B. beachtet, wenn der Arbeitnehmer bei einem Anteil von 25 % der streikenden Arbeitnehmer am Gesamtanteil der Arbeitnehmer die Aussperrung auf nicht mehr als weitere 25 % der Arbeitnehmer bezieht.

Folgen einer rechtmäßigen Aussperrung sind, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis für die Zeit der Aussperrung ruhen, das Arbeitsverhältnis aber grundsätzlich bestehen bleibt.

Eine Ausnahme davon ist die Form der lösenden Aussperrung, mit der das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese kann bei längerandauernden, rechtswidrigen Streiks ausgesprochen werden. Nach dem Ende des Streiks hat der Arbeitnehmer aber einen Wiedereinstellungsanspruch, sofern die Weiterbeschäftigung möglich und zumutbar ist.

Eine rechtswidrige Aussperrung bleibt für den Arbeitnehmer folgenlos. Er verliert seinen Vergütungsanspruch nicht, ist aber grundsätzlich auch zur Ausführung der Arbeit verpflichtet.

 Siehe auch 

Arbeitskampf

Firmentarifvertrag

Gewerkschaften

Tarifvertrag

Streik

Kissel: Arbeitskampfrecht. Ein Leitfaden; 1. Auflage 2002

Thüsing: Formen und Zulässigkeit differenzierter Aussperrung; ZTR (Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes) 1999, 151