Aussetzen von Tieren
1 Aussetzen von Tieren
Das Aussetzen eines Haustieres mit dem Ziel, sich seiner zu entledigen (Dereliktion) ist eine Ordnungswidrigkeit und wird gemäß § 18 Abs.1 Nr.4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR bestraft.
Gemäß § 3 Abs. 3 TierSchG ist es verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
Unerheblich ist, ob durch das Aussetzen eine konkrete oder abstrakte Gefahrenlage für das Tier entsteht. So erfüllt auch das Anbinden an dem Tierheimtor den Tatbestand des Aussetzens.
Dementsprechend urteilt das BVerwG 26.04.2018 - 3 C 24/16:
"Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB)".
2 Fund von ausgesetzten Tieren und Kostentragungspflicht
Das Fundrecht ist auch auf gefundene Tiere anwendbar. Kann der Finder eines verletzten Tiers dieses nicht sofort bei der Fundbehörde abliefern, weil das Tier der sofortigen tierärztlichen Behandlung bedarf, besteht für die vorab informierte Fundbehörde ein Kontrahierungszwang mit dem Tierarzt. Die Fundbehörde hat dem behandelnden Tierarzt die Behandlungskosten als Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu zu leisten (VGH Bayern 27.11.2015 - 5 BV 14/1846).
Diese Rechtsprechung wurde mit der Entscheidung BVerwG 26.04.2018 - 3 C 7/16 bestätigt. Allerdings wurde die Notwendigkeit der Informationspflicht noch einmal klar verdeutlicht:
"Wird ein Fundtier bei der Fundbehörde abgeliefert, hat sie das Tier zu verwahren, d.h. tierschutzgerecht unterzubringen und zu versorgen. Stehen der Ablieferung Gründe des Tierschutzes entgegen, genügt es zur Begründung der Verwahrungspflicht, die Fundbehörde über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten. Anderenfalls muss die Fundbehörde einem Tierschutzverein die Aufwendungen für die Inobhutnahme des Tieres grundsätzlich nur ersetzen, wenn sie ihn mit der Inobhutnahme beauftragt hat."
Katzen, die als Freigänger gehalten werden, können sich auch noch in einem Radius von mehreren Kilometern um die Wohnbebauung aufhalten. Das Auffinden in einer Lebendfangfalle spricht für die Annahme eines Fundtiers. Typisches Indiz für ein gefundenes Tier ist, dass es sich in einer hilflosen Lage befindet und aus eigener Kraft trotz Wollens nicht zum Eigentümer oder Besitzer zurückkehren kann. Wenn eine Dereliktion aufgrund der äußeren Umstände offensichtlich nicht angenommen werden kann, ist es zudem sowohl im Interesse eines möglichen Verlierers und als auch im Interesse eines Tieres, das als Hauskatze auf eine Inobhutnahme durch den Menschen angewiesen ist, dieses als Fundtier zu behandeln (OVG Nordrhein-Westfalen 01.08.2016 - 5 B 1265/15).
Mit der Änderung des § 25 Abs. 4 Nr. 2 JagdG NRW sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen nicht mehr befugt, wildernde Katzen abzuschießen. Sie können aber wie bisher Lebendfangfallen für das Raubwild (vgl. § 32 Abs. 1 DVO JagdG NRW) aufstellen. Werden in diesen Lebendfangfallen dann - entgegen ihrem eigentlichen Zweck - Hauskatzen gefangen, so stellen diese aus der Sicht der Jäger einen unerwünschten "Beifang" dar, an dem sie regelmäßig keinen dauerhaften Besitz begründen wollen. Die Frage, ob es sich bei dem in der Lebendfangfalle festgesetzten Tier um ein Fundtier handelt, wird nach den fundrechtlichen Regelungen in §§ 965 ff. BGB bestimmt (OVG NRW s.o.).