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Ausreisepflicht - Ausländerrecht

 Normen 

§ 50 AufenthG

BT-Drs. 19/10047 (zu den im August 2019 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

1. Allgemein

Rechtsgrundlage der Ausreisepflicht von Ausländern ist § 50 AufenthG.

Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er keinen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Visum, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU) mehr besitzt und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei besteht.

Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich bzw. nach dem Ablauf der von der Ausländerbehörde gesetzten Frist zur Ausreise zu verlassen.

Die Bestimmung der Ausreisefrist obliegt grundsätzlich der Ausländerbehörde.

Kommt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht nach, wird diese durch die Abschiebung vollstreckt, der ggf. eine Abschiebungshaft vorausgeht.

2. Räumliche Beschränkung des Aufenthalts

Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränkt.

Gemäß § 61 Abs. 1b AufenthG erlischt die räumliche Beschränkung, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Daneben wurden mit § 61 Abs. 1c AufenthG weitere Tatbestände geschaffen, in denen eine räumliche Beschränkung angeordnet werden kann. Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

Die wiederholte Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung kann gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft werden. Nach der Entscheidung BGH 05.07.2011 - 3 StR 87/11 "erfordert das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung weder eine Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet ist, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen".

3. Aufenthalt aus humanitären Gründen trotz Ausreisepflicht

Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann gemäß § 25 Abs. 4a ff. AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

 Siehe auch 

Abschiebung

Abschiebungshaft

Aufenthaltserlaubnis

Ausreisefreiheit

Ausreise - Ausländerrecht

Ausreiseverbot

Ausweisung

Duldung - Ausländerrecht