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Ausländischer Schuldtitel

Normen

§§ 722 ff. ZPO

AVAG

Geschäftsanweisungen der Länder für Gerichtsvollzieher (GVGA)

VO 44/2001

§ 16 Nr. 7 RVG, Nr. 3301 Vergütungsverzeichnis zum RVG

Information

Die Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels kann in Deutschland grundsätzlich auf folgenden Wegen durchgeführt werden:

  • mit dem Europäischen Vollstreckungstitel

  • im Zivil- und Handelsrechts nach folgenden Rechtsgrundlagen

    • im Bereich der Europäischen Union: nach der VO 44/2001

    • mit Island, Norwegen und der Schweiz: nach dem Überkommen vom 16.09.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, EuGVÜ)

  • Die Aus- und Durchführung der in § 1 AUG genannten Verordnungen und Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (einschließlich der VO 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) bestimmt sich nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG).

  • für alle Staaten: nach bilateralen und mehrseitigen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen

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