Ausländischer Schuldtitel
Geschäftsanweisungen der Länder für Gerichtsvollzieher (GVGA)
VO 44/2001
§ 16 Nr. 7 RVG, Nr. 3301 Vergütungsverzeichnis zum RVG
Die Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels kann in Deutschland grundsätzlich auf folgenden Wegen durchgeführt werden:
mit dem Europäischen Vollstreckungstitel
im Zivil- und Handelsrechts nach folgenden Rechtsgrundlagen
im Bereich der Europäischen Union: nach der VO 44/2001
mit Island, Norwegen und der Schweiz: nach dem Überkommen vom 16.09.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, EuGVÜ)
Die Aus- und Durchführung der in § 1 AUG genannten Verordnungen und Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (einschließlich der VO 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) bestimmt sich nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG).
für alle Staaten: nach bilateralen und mehrseitigen Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen
Europäisches Verfahren geringfügige Forderungen
Andrae: Das neue Auslandsunterhaltsgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2545
Prütting/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 14. Auflage 2022