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Auskunft Finanzamt

 Normen 

§ 89 Abs. 2 - 5 AO

StAuskV

 Information 

1. Allgemein

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können gemäß § 89 Abs. 2 AO auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Hintergrund ist, dass gerade im Steuerrecht von dem Steuerpflichtigen Entscheidungen verlangt werden, die teilweise gravierende Auswirkungen auf seine spätere Steuerfestsetzung haben können. Da es sich bei dem Steuerrecht zudem um ein kompliziertes Rechtsgebiet handelt, ist der Steuerpflichtige auf verbindliche Auskünfte der die Steuer erhebenden Behörde angewiesen.

Gemäß § 89 Abs. 2 S. 4 AO wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, die Form, den Inhalt und die Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung in einer Rechtsverordnung zu regeln. Diese Rechtsverordnung wurde als Steuer-Auskunftsverordnung erlassen.

2. Antrag auf Auskunft

Der Auskunftsantrag ist schriftlich zu stellen und hat den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 7 StAuskV aufgeführten Inhalt zu enthalten.

Voraussetzung ist, dass es sich um einen genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalt handelt und der Antragsteller ein besonderes steuerliches Interesse geltend machen kann. Denn die allgemeine Rechtsberatung in Steuerangelegenheiten soll weiterhin originäre Aufgabe der Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe bleiben.

Zuständig ist das Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts für die Besteuerung örtlich zuständig wäre. Bei gemeinsam zu stellenden Anträgen ist die Zuständigkeit in § 1 Abs. 3 StAuskV geregelt. Das zuständige Finanzamt unterrichtet die anderen Finanzämter, für die die Entscheidung ebenfalls Bindungswirkung entfaltet.

Die Auskunft ist gebührenpflichtig § 89 Abs. 3 - 5 AO, die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000,00 EUR.

§ 1 Abs. 2 S. 1 StAuskV regelt in welchen Fällen eine verbindliche Auskunft von mehreren Beteiligten gemeinsam zu beantragen ist:

Beispiel:

Wenn der der Auskunft zugrunde liegende Sachverhalt bei seiner Verwirklichung Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ist.

Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft besteht dann gegenüber allen Antragstellern gleichermaßen.

Im Juli 2017 wurden die Sachverhalte zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft auf weitere Fallgruppen erweitert. Aufgenommen wurden solche Sachverhalte, deren steuerliche Beurteilung Auswirkung für mehrere Beteiligte hat.

3. Rechtsfolgen

Die erteilte Auskunft ist gemäß § 2 StAuskV bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Sie ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.

Ändern sich die der verbindlichen Auskunft zugrunde liegenden Rechtsnormen, entfällt gemäß § 2 Abs. 2 StAuskV die Bindungswirkung mit Wirkung ab Inkrafttreten der geänderten Rechtsnorm.

Die verbindliche Auskunft kann gemäß § 2 Abs. 2 StAuskV aufgehoben oder geändert werden, wenn sie unrichtig war.

 Siehe auch 

Auskunftspflicht - Verwaltungsrecht

Bankgeheimnis - Finanzbehörden

Beratungspflicht - Behörde

Betriebsausgaben

Finanzbehörde

Informationsfreiheitsgesetz

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Steuerberater

Wirtschaftsprüfer