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Aufwendungsausgleichsgesetz

Normen

AAG

Satzungen der Krankenkassen

Information

1 Der Arbeitgeberausgleich

Das Aufwendungsausgleichsgesetz regelt den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlungen bestimmter kleinerer Betriebe, d.h. Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmer.

Ein Arbeitgeber beschäftigt nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 S. 2 AAG nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er im vorhergehenden Kalenderjahr während eines Zeitraums von acht Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Bei der Berechnung der Gesamtzahl sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

Der Aufwendungsausgleich ist als pflichtiges Umlageverfahren ausgestaltet. Dem Arbeitgeber werden die Aufwendungen ersetzt, die ihm durch Krankheit der Arbeitnehmer (80 %) und dem Mutterschutz (100 %) entstanden sind. Die Umlage U1 betrifft die Kosten der Entgeltfortzahlung, die Umlage U2 die durch eine Mutterschaft verursachten Kosten.

Gemäß § 1 Abs. 2 AAG haben bei den Mutterschaftsleistungen unabhängig von der Größe des Betriebes alle Arbeitgeber Anspruch auf folgende Leistungen

  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

  • Zahlung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmerin im Falle eines Beschäftigungsverbotes

  • Zahlung der Arbeitgeberanteile der entsprechenden Sozialversicherungskosten

Gemäß § 7 AAG erfassen die Umlagen auch die bei den Krankenversicherungen anfallenden Verwaltungskosten.

Die Durchführung der Umlageverfahren obliegt den gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Pflicht zur Durchführung des Umlageverfahrens besteht für allegesetzlichen Krankenversicherungen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse.

Die Feststellung, welche Arbeitgeber von der Umlagepflicht betroffen sind, erfolgt gemäß § 3 AAG jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durch die zuständige Krankenversicherungen.

2 Rechtsweg

Der Bescheid der Krankenkasse kann mit dem Widerspruch bzw. der Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht angegriffen werden.

3 Aufwendungsersatz bei Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

In den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch einen Dritte verursacht wurde (Verkehrsunfall) und dem Arbeitgeber insofern ein Schadensersatzanspruch zusteht, wird der Aufwendungsausgleich gemäß § 5 AAG erst nach einer Abtretung des dem Arbeitgeber zustehenden Schadensersatzanspruchs bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse durchgeführt.

metis