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Aufwendungen - vergebliche

 Normen 

§ 284 BGB

 Information 

Sekundäranspruch bei Leistungsstörungen im Schuldrecht.

Aufwendungen sind vom Gläubiger im Hinblick auf die Vertragsdurchführung erbrachte Vermögensopfer. Eigene Arbeitsleistungen sind keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift.

Gemäß der Regelung des § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat oder hätte machen können.

Voraussetzungen des Anspruches auf den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen sind:

  • Die Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Schadensersatz statt der Leistung liegen vor. Es handelt sich insofern um eine Rechtsgrundverweisung.

  • Die Aufwendungen wurden im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt. Gefordert wird hier ein Kausalzusammenhang zwischen der auf dem Vertragsschluss beruhenden Erfüllungserwartung und der getätigten Aufwendung.

  • Die Aufwendungen konnten "billigerweise" getätigt werden. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Fixierung der Schadensminderungspflicht des § 254 BGB.

  • Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners vergeblich gewesen wären. Hier obliegt die Beweislast dem Schuldner.

    Es ist zwischen Aufwendungen mit der Absicht der Gewinnerzielung und Aufwendungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu unterscheiden:

    • Der Ersatz von Aufwendungen, die mit dem Ziel der späteren wirschaftlichen Verwertung getätigt wurden, kann durch die Widerlegung einer Rentabilitätsvermutung ausgeschlossen werden.

    • Der Ersatz von Aufwendungen, die nicht wirtschaftlich verwertet werden sollten, kann nicht mit der Begründung der Unrentabilität ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus anderen Gründen bleibt unbenommen.

Bei der Wahl des Gläubigers zwischen dem Aufwendungsersatz und dem Schadensersatz statt der Leistung ist zu beachten, dass der Ersatz bestimmter Aufwendungen auch von dem Schadensersatz statt der Leistung erfasst werden. Der Ersatzanspruch der vergeblichen Aufwendungen sollte daher nur dann gewählt werden, wenn es um den Ersatz weitergehender Aufwendungen geht und diese einen höheren Wert als die vom Schadensersatz statt der Leistung erfassten Ansprüche haben.

Hauptanwendungsfall des § 284 BGB ist daher die Aufwendung zu ideellen Zwecken.

In dem Urteil BGH 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 definierte der BGH den Anwendungsbereich der vergeblichen Aufwendungen bei einem Kaufvertrag. Danach sind Aufwendungen des Käufers auf die Kaufsache vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie zumindest nicht bestimmungsgemäß nutzen kann.
Nach dem Urteil sind die Kosten der Überführung und der Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages vergebliche Aufwendnungen, die jedoch anteilsmäßig zu kürzen sind, wenn der Käufer das Fahrzeug zunächst zeitweise genutzt hat.

 Siehe auch 

Geschäftsführung ohne Auftrag - Aufwendungen

Gewährleistung

Kaufvertrag

Rücktritt - zivilrechtlicher

Schadensersatzpflicht im Schuldrecht

Schuldrechtsreform

Werkvertrag - Allgemein

Althammer: Ersatz vergeblicher Maklerkosten nach der Schuldrechtsreform. Risikoverteilung, Rentabilitätsvermutung und § 284 BGB; Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht - NZM 2003, 129

Gsell: Aufwendungsersatz nach § 284 BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 125

Lorenz: Schadensersatz statt der Leistung, Rentabilitätsvermutung und Aufwendungsersatz im Gewährleistungsrecht; NJW 2004, 26

Reim: Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 3662

Schwarze: Das Recht der Leistungsstörungen; Handbuch; 1. Auflage 2008