Rechtswörterbuch

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Auflage während der Bewährungszeit

 Normen 

§ 56b StGB

§ 56e StGB

 Information 

Eine Freiheitsstrafe , die zur Bewährung ausgesetzt ist, kann nach Maßgabe des § 56b StGB mit einer Auflage versehen werden, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen sollen. Dabei handelt es sich bei den aufgeführten Auflagen um einen abschließenden Katalog.

Dabei kann das Gericht zwischen folgenden Auflagen wählen:

  • Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens.

  • Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.

  • Erbringung von gemeinnützigen Leistungen.

  • Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse.

Die Anordnung der Auflagen kann gemäß § 56e StGB auch nachträglich geschehen bzw. die erstmalig getroffene Entscheidung kann nachträglich geändert werden.

Die Anordnung von Auflagen, die keine Grundlage in § 56b StGB haben, ist unzulässig mit der Folge, dass ihre Nichterfüllung keinen Widerrufsgrund darstellt (OLG Hamm 25.06.2013 - 1 Ws 216/13).

Auflagen müssen dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer muss die Vorgaben so bestimmt formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte eindeutig weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet aber nicht, dass die Weisung bis ins Letzte präzisiert sein muss. Da der Bewährungshelfer nach § 56d Abs. 3 S. 2 StGB die Aufgabe hat, die Erfüllung der Weisungen zu überwachen, kann es sinnvoll sein, von ihm gewisse Einzelheiten der Mitwirkung des Verurteilten an Kontrollmaßnahmen festlegen zu lassen. Gewisse Konkretisierungen der Verhaltensmaßgaben eines Bewährungsbeschlusses können dem Bewährungshelfer überlassen werden, soweit eine Festlegung unmittelbar durch gerichtlichen Bewährungsbeschluss nicht sinnvoll praktikabel ist. Dies kann auch die Bestimmung der Zeitpunkte betreffen, zu denen bestimmte Leistungen zu erbringen sind, soweit darin nicht eine Übertragung des gesetzlich dem Gericht vorbehaltenen Weisungsrechts zu sehen ist. Daher erfordert das Bestimmtheitsgebot bei der Festsetzung einer Arbeitsauflage, dass das Gericht die Art und den Umfang der geforderten Arbeitsleistung, sowie den Zeitraum, innerhalb dessen diese zu erbringen ist, festlegt. Eine Konkretisierung hinsichtlich des Ortes oder der Institution, bei der die Arbeitsauflage zu erfüllen ist, ist demgegenüber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (BVerfG 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14).

 Siehe auch 

Bewährung

Bewährungshilfe

Freiheitsstrafe

Täter-Opfer-Ausgleich