Asylbewerber
1 Allgemein
Asylbewerber sind Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde. Asylbewerber werden auch als Asylsuchende bezeichnet.
Während des Asylverfahrens haben sie Mitwirkungspflichten im Rahmen der Aufklärung der Begründetheit ihres Asylantrags zu erfüllen.
Mit der positiven Entscheidung über den Asylantrag wird der Asylbewerber zum Asylberechtigten.
2 Zuweisung
Nach der Entlassung des Asylbewerbers aus der Aufnahmeeinrichtung regelt die Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 AsylG an welchem Ort und an welcher Stelle innerhalb eines Landes (z.B. Gemeinschaftsunterkunft er seine Wohnung zu nehmen hat.
Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer zuzustellen.
3 Verwertung des eignen Vermögens und Einkommens zur Lebensführung
Gemäß § 7 Abs. 1 S. Asylbewerberleistungsgsesetz ist ein Asylbewerber verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgsesetz das eigene Vermögen und Einkommen aufzubrauchen.
Gemäß § 7 Asylbewerberleistungsgsesetz ist Schmerzensgeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber folgte damit den Vorgaben der Entscheidung BVerfG 11.07.2006 - 1 BvR 293/05:
Nach den Ausführungen der Richter hat das Schmerzensgeld eine Sonderstellung inne. Das Schmerzensgeld dient vor allem dem Ausgleich einer erlittenen oder andauernden Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt sind. Zugleich trägt es dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Das Schmerzensgeld hat damit nicht die Funktion eines Beitrags zur materiellen Existenzsicherung.