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Arbeitsunfall - Wegeunfall

Normen

§ 8 SGB VII

Information

1 Einführung

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem Weg nach oder von dem Ort der Arbeitstätigkeit ereignen. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben sein. Wegeunfälle sind eine Unterform der Arbeitsunfälle.

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch auf Wegeunfälle ausgedehnt.

Hinweis:

Von einem Wegeunfall zu unterscheiden ist ein Unfall auf dem Betriebsweg. Der Betriebsweg wird im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt und ist kein Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit der versicherten Tätigkeit (BSG 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R). (Verkehrs-)Unfälle auf dem Betriebsweg sind Arbeitsunfälle.

Die Teilnahme an einer arbeitsgerichtlichen Verhandlung wird als eine private Tätigkeit angesehen.

2 Umfang des Versicherungsschutzes

2.1 Allgemein

Als Wegeunfälle anerkannt sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII aufgeführten Tatbestände:

  1. a)

    Versichert ist grundsätzlich der direkte Weg zur Arbeit:

    Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen bzw. dem Erreichen der Hausaußentür des Wohngebäudes oder der Garage, wenn diese durch das Hausinnere zu erreichen ist. Wenn die Garage nur durch Verlassen des Hauses zu erreichen ist, besteht auch innerhalb der Garage Versicherungsschutz.

    Dabei sind bereits kleine Abweichungen nicht versichert:

    "Wer den Weg zur Arbeitsstätte verlässt, um den Straßenbelag auf Glätte zu überprüfen, steht hierbei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung" (BSG 23.01.2018 - B 2 U 3/16 R).

    Versichert ist aber ein Umweg, wenn dieser aus verkehrstechnischen Gründen gefahren werden muss oder die mehrfache Fahrt des Weges.

    Auch wenn der Versicherte zunächst zum Arbeitsort zurückkehrt (da er sein Portemonnaie vergessen hat, dann aber am Arbeitsplatz mit seinen Kollegen noch berufliche Themen bespricht, ist die zweite Heimfahrt von dem Versicherungsschutz erfasst (BSG 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R).

  2. b)

    Eine Abweichung von dem direkten Weg ist bei Vorliegen der folgenden Gründe versichert:

    • Wenn Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, seines Ehegatten oder Lebenspartners aus/in die Betreuung/Schule gebracht/abgeholt werden.

      Als Kinder gelten die in § 56 SGB I aufgeführten Personen.

      "Die Voraussetzung "wegen seiner ... beruflichen Tätigkeit" kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Elternteil eine versicherte Tätigkeit ausübt und das Kind fremder Obhut anvertraut. Der Wortlaut der Vorschrift ("wegen") sowie Sinn und Zweck der Norm verlangen vielmehr, dass das Kind fremder Obhut mit der Handlungstendenz anvertraut wird, die versicherte Tätigkeit ausüben zu können. Nicht erfasst werden daher die Fälle, in denen das Kind unabhängig davon in fremde Obhut verbracht wird, ob der Versicherte seine Beschäftigung alsbald aufnehmen will, beispielsweise zur Ausübung eines Hobbys des Kindes. In solchen Fällen kann das Zurücklegen eines Weges dem Versicherten nur eine Gelegenheit dafür bieten, das Kind aus anderen Gründen als der Tätigkeit des Versicherten fremder Obhut anzuvertrauen" (BSG 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R).

    • Wenn eine Fahrgemeinschaft besteht:

      Bei einer Fahrgemeinschaft besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn der Fahrer eine Person zu dessen Zielort bringt, um dann zu einer anderen Person zu fahren, um mit dieser eine weitere Fahrgemeinschaft zu bilden. Entscheidend ist die Handlungstendenz der an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Personen, den Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit zurückzulegen. Liegt diese Handlungstendenz vor, werden auch zwei nacheinander mit unterschiedlichen Teilnehmern durchgeführte Fahrgemeinschaften (sukzessive Fahrgemeinschaften) vom Versicherungsschutz erfasst (BSG 12.01.2010 - B 2 U 36/08).

  3. c)

    In § 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII wird der Versicherungsschutz auf die Kinder erweitert, wenn diese wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden.

    Beispiel:

    Das Kind eines Versicherten geht nach dem Schulschluss zu einer Tagesmutter.

  4. d)

    Versichert sind auch sogenannte Heimfahrten von Arbeitnehmern die nur am Wochenende nach Hause fahren und während der Woche in einer Zweitwohnung nahe der Arbeitsstelle wohnen.

2.2 Verlassen des direkten Weges

2.2.1 Allgemein

Problematisch ist der Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur oder von der Arbeit unterbricht bzw. verlässt. Dabei sind nach der Rechtsprechung folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

2.2.2 Unterbrechungen des Arbeitsweges

Zur Frage des Weiterbestehens des Versicherungsschutzes bei einer Unterbrechung des Arbeitsweges / Heimweges aus privaten oder eigenwirtschaftlichen Gründen, hat das Bundessozialgericht mit u.a. den Urteilen BSG 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R und LSG Sachsen-Anhalt 16.05.2013 - L 6 U 12/12 unter Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt wird.

    Als Beurteilungsmaßstab ist die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung erledigt werden kann.

    Das Rufen des eigenen Hundes auf dem Weg zum Auto vor dem Haus stellt keine Unterbrechung bzw. ggf. eine minimale Unterbrechung des Arbeitsweges dar (LSA Sachsen-Anhalt s.o.).

  • Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird.

    "Für die Abgrenzung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (dann: versicherter Wegeunfall) oder wesentlich eigenwirtschaftlichen Interessen dient (dann: unversicherte Tätigkeit) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (nur noch) die Handlungstendenz des Versicherten entscheidend" (LSG Schleswig-Holstein 24.04.2019 - L 8 U 63/16).

    Dementsprechend hat das Gericht den Versicherungsschutz in einem Sachverhalt abgelehnt, in dem der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw zum Abbiegen mit dem Ziel des Einkaufs bei einer Bäckerei angesetzt hatte.

    Wird eine versicherte Tätigkeit mehr als geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dabei stellt das BSG für den Versicherungsschutz auf Arbeitswegen auf die erkennbare objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ab: Der Versicherungsschutz auf einem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wird danach unterbrochen, sobald der Versicherte seine Absicht - sich auf dem versicherten Weg (vielleicht auch nur vorläufig) nicht weiter fortbewegen zu wollen - nach außen sichtbar (objektiv) dokumentiert.

    Beispiele:

    Der Kauf von Lebensmitteln gehört zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten. Die Unterbrechung des Arbeitsweges endet mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraums sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels (LSG Bayern 16.12.2015 - L 3 U 402/13). Dabei wird diese Anforderung von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt:

    "Ein Beschäftigter, der die Fahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung unterbricht, um Lebensmittel einzukaufen, steht noch nicht wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er den Einkauf auf dem Beifahrersitz abgestellt hat und auf dem Weg zur Fahrertür stürzt" (BSG 31.08.2017 - B 2 U 11/16 R).

    Der Versicherungsschutz wird unterbrochen, wenn der Versicherte nach einem Autounfall aus dem Auto aussteigt, um mit dem anderen Fahrer abzusprechen, ob die Polizei gerufen bzw. wie der Unfall reguliert werden soll (LSG Baden-Württemberg 14.05.2013 - L 9 U 2788/11).

  • Bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung hat das BSG ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes bejaht, wenn kein Zurücklegen des restlichen Weges ohne Behebung der Störung in angemessener Zeit auf andere Weise (z.B. zu Fuß) möglich ist, die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht und der Versicherte sich auf Maßnahmen beschränkt, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind (BSG 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R).

  • Während einer Unterbrechung besteht der Versicherungsschutz grundsätzlich nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

    Das Auf(tanken) eines Fahrzeugs gehört - mit wenigen Ausnahmefällen - zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten. Bereits mit dem Abbremsen des Kraftfahrzeugs setzt der Versicherte diese eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nach außen objektivierbar in Gang. Es ist davon auszugehen, dass der Tankvorgang beendet ist, wenn der Versicherte nach dem Bezahlen und Anfahren des Fahrzeugs das Tankstellengelände in Richtung auf seine Arbeitsstätte verlassen und wieder mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn der Straße in Richtung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung unterwegs ist (BSG 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R).

2.2.3 Aufsuchen eines anderen Ortes auf dem Weg von bzw. zur Arbeit (Dritter Ort)

"Weg" ist die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (BSG 30.01.2020 - B 2 U 2/18).

Begibt sich der Versicherte nach dem Verlassen der Wohnung nicht direkt zur Arbeit, sondern sucht zunächst einen anderen Aufenthaltsort (Arztpraxis, Autowerkstatt etc.) auf, so wird dieser Aufenthaltsort Dritter Ort genannt. Dabei muss die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zu oder von dem Ort der Tätigkeit zurückgelegten Weg stehen. Charakteristisch ist, dass der Dritte Ort sich nicht auf dem Weg zur Arbeit befindet, sondern dass der Arbeitnehmer gänzlich oder teilweise eine andere Richtung einschlagen muss.

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. a)

    Dauert der Aufenthalt an dem dritten Ort mindestens zwei Stunden, ist nur der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstelle vom Versicherungsschutz gedeckt. Der dritte Ort tritt dann an die Stelle des Wohngebäudes als Ausgangsort. Der Weg vom Wohngebäude zum dritten Ort ist in diesen Fällen ein privater Weg, der nicht gesetzlich unfallversichert ist (BSG 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R).

    Die Frage, ob der Weg von einem sog dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückzulegenden Arbeitsweg stehen muss und ob an den Zweck des Aufenthalts an diesem dritten Ort inhaltliche Anforderungen zu stellen sind, wurde mit dem Urteil ausdrücklich geklärt (BSG 30.01.2020 - B 2 U 2/18):

    "Es kommt bei einem Unfall auf dem Weg vom dritten Ort weder auf einen mathematischen (...) oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung, noch - im Rahmen einer Gesamtschau - auf (etwaige betriebsdienliche) Motive für den Aufenthalt am dritten Ort an (...). Ebenso unerheblich sind der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege (...) und deren Beschaffenheit bzw. Zustand (...), das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte, verminderte bzw. annähernd gleichwertige Unfallrisiko (...). Entgegen der Ansicht des LSG ist daher schließlich auch unerheblich, ob sich Weglänge und Fahrzeit noch im Rahmen der üblicherweise von Pendlern zurückgelegten Wegstrecke halten."

  2. b)

    Dauert der Aufenthalt weniger als zwei Stunden, steht der Weg insgesamt solange unter dem Versicherungsschutz, als dass der Versicherte seinen normalen Arbeitsweg benutzt. Der dritte Ort wird in diesem Fall nicht zum Ausgangsort. Die Abweichung zur Erreichung des dritten Ortes ist also nicht versichert, der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Wohngebäudes als Ausgangsort. Erreicht der Versicherte von dem dritten Ort wieder seinen normalen Arbeitsweg, untersteht er wieder dem Versicherungsschutz.

Die oben dargestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für Wege von der Arbeitsstelle zum Wohnort.

3 Versicherungsschutz bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf den Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen, also den Vorgang des Sichfortbewegens, d.h. auf Gefahren, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben. Grundsätzlich ist - wenn eine Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Versicherten noch festgestellt wurde - allein die Erreichung der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht ausreichend, um den Versicherungsschutz auszuschließen. Aber nach der Entscheidung BSG 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R ist der Versicherungsschutz bei einer BAK von 2,8 Promille nicht mehr gegeben, wenn der Versicherte von der Straße abgekommen ist und ein technisches Versagen, widrige Straßenverhältnisse oder andere äußere Einflüsse nicht vorlagen.

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