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Arbeitsunfall - Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

 Normen 

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

§ 8 SGB VII

 Information 

1. Allgemein

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall nach der ständigen Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt.

Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit i.S. des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zu betrachten.

Aufgrund dieser Einordnung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Teil der geschuldeten Tätigkeit reicht auch bei der konkreten Verrichtung eine auf die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gerichtete Handlungstendenz des Versicherten aus.

"Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich" (so u.a. LSG Hamburg 29.05.2019 - L 2 U 6/18).

2. Im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung

Hierfür ist zunächst erforderlich, dass die Veranstaltung "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattfindet. Dies ist der Fall,wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG vom 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z.B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG vom 10.12.1975 - 8 RU 202/74), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl § 162 Abs 1 SGB VII).

Die Kenntnis, die Hinnahme oder auch eine allgemeine Förderung durch die Unternehmensleitung, z.B. durch Änderung organisatorischer Regeln oder das Bereitstellen von Räumen, genügt nicht. Private Veranstaltungen können, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich sind, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt werden (BSG 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R).

Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Dienststellen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z.B. Dienststelle als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R).

Diesen Kriterien folgend hat das BSG den Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier lediglich eines "Teams" eines Jobcenters verneint, weil sie nicht von der Leitung des Jobcenters oder im Einvernehmen mit dieser als betriebliche Veranstaltung durchgeführt worden war. Weder der Geschäftsführer des Jobcenters noch der dem Team der dortigen Klägerin übergeordnete zuständige Bereichsleiter hatten dort die Feier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt, organisiert oder die Beschäftigten des Teams oder deren Teamleiterin mit der Durchführung der Feier beauftragt. Durch die in einer E-Mail geäußerten guten Wünsche des Bereichsleiters an die Beschäftigten des Teams nahm dieser die Feier zwar zustimmend zur Kenntnis, erklärte diese damit jedoch nicht zur betrieblichen, von der Unternehmensleitung getragenen Gemeinschaftsveranstaltung. Die Initiierung und Organisation lediglich durch die Teamleiterin reichte nicht aus, der Weihnachtsfeier den Charakter einer von der Unternehmensleitung getragenen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu geben (BSG 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R).

3. Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten

"Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrechterhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen." (BSG 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R).

4. Rechtsprechung

4.1 Fußballturnier

Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines Fußballturniers als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung:

"Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigen des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (...).

Die Veranstaltung am 24.08.2012 gliederte sich in ein Fußballturnier in der Zeit ab 15.00 Uhr, einer der anschließenden Pokalübergabe an den Sieger und einen Umtrunk unter den Spielern. Sie richtete sich an alle Mitarbeiter, die entweder über sportliche/fußballerische Erfahrung verfügten oder bereit waren, sich diese für diese Veranstaltung noch anzueignen. Daneben stand die Veranstaltung anderen Beschäftigten als Zuschauer offen. Bei dem Fußballturnier handelte es sich somit um eine sportliche Betätigung mit spielerischem Charakter. Diese sind nur dann versichert, wenn sie in eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingebettet sind und damit der Förderung des Gemeinsinnes oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht allein dem persönlichen Interesse der Mitspielenden dienen. Insgesamt muss eine Veranstaltung daher von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, in dem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilhabe an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht schon allein deshalb versichert, weil diese womöglich vom Unternehmen organisiert oder finanziert werden. Stehen wie im vorliegenden Fall Freizeit oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Bei der Veranstaltung am 24.08.2012 stand zudem nicht der spielerische Charakter der sportlichen Betätigung im Vordergrund, sondern der Wettkampfcharakter. Die Anmeldung erfolgte nämlich teamweise nach Arbeitsbereichen. Nur bei Spielermangel sollten auch Kooperationen gebildet werden. Für die Teams sollten Trainingseinheiten ermöglicht werden, so dass die Mannschaften weder für das Turnier ad hoc gebildet wurden noch ohne "Teamtraining" antraten. An das Turnier schloss sich nach Auskunft vom Personalbüro der Einrichtung kein offizieller Teil z. B. ein Abendessen an, sondern nach der Pokalübergabe tranken lediglich die Spieler noch etwas miteinander. Es fehlte daher im Anschluss an das Turnier an einem geselligen Beisammensein von Spielern und Zuschauern. Zuletzt spricht die relativ geringe Teilnehmerzahl die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der Gesamteinrichtung aus. Insgesamt hat die Einrichtung 300 Mitarbeiter. Teil nahmen am Turnier in verschiedenen Teams 32 Mitarbeiter. Eine niedrige Beteiligung schließt zwar eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht von vorne herein aus, spricht aber eher dagegen, was erforderlich macht, dass andere Gesichtspunkte der Veranstaltung stärker für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechen, z.B. weitere Programmpunkte für alle, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Es lagen auch nicht die Voraussetzungen einer versicherten betriebssportlichen Tätigkeit vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des BSG 02.07.1996 - 2 RU 32/95) ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der Versichertentätigkeit gleichzuachten, wenn sie

  • geeignet ist, durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastungen auszugleichen,

  • mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und

  • in eine dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht.

Zwar ist der Versicherungsschutz auch bei der Ausübung von Sportarten nicht ausgeschlossen, denen es eigentümlich ist, dass sie einen Gegner voraussetzen und meist zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden, wenn und solange die maßgebenden allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport gegeben sind. Deshalb kann auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nicht um den regelmäßig stattfindenden Übungsbetrieb einer Betriebssportgemeinschaft des Arbeitgebers des Klägers, der hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Übungen, der jeweiligen Übungszeit und Dauer, dem Teilnehmerkreis sowie der unternehmensbezogenen Organisation die allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport erfüllt, sondern um eine einmal jährlich stattfindende Veranstaltung sporadisch zusammenfindender Mannschaften." (SG Koblenz 12.02.2014 - S 2 U 54/13).

4.2 Radtour nach Workshop

Die Durchführung einer Radtour nach einem Workshop mit anschließendem Abendessen wurde als Arbeitsunfall anerkannt (LSG Hamburg 29.05.2019 - L 2 U 6/18):

"Die Radtour war in ein Workshop-Programm integriert und Bestandteil einer Veranstaltung, die sich an die gesamte Abteilung richtete. Vorliegend waren Programmpunkte außerhalb der Radtour vorgesehen und diese sollte anschließend mit allen Teilnehmern gemeinsam stattfinden. Laut Arbeitgeber ging es darum, das Gemeinschaftsgefühl zu stärken. Die Teilnahme der Abteilungsleitung erfolgte durch einen Vertreter, der von der Abteilungsleitung hierzu ausdrücklich bevollmächtigt wurde".

 Siehe auch 

Arbeitsunfall

Arbeitsunfal - Berufskrankheit

Arbeitsunfall - Haftungsbeschränkung

Arbeitsunfall - Wegeunfall

Plagemann/Radtke-Schwenzer: Aktuelle Entwicklungen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung; Neue Juristische Wochenschrift 2020, 1337