Rechtswörterbuch

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Arbeitsplatzteilung

 Normen 

§ 13 TzBfG

 Information 

Ausübung eines Arbeitsverhältnisses durch mehrere Arbeitnehmer.

Die Arbeitsplatzteilung ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber und zwei oder mehr Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an dem Arbeitsplatz teilen.

Die Arbeitsverhältnisse unterscheiden sich im Übrigen nicht von anderen Arbeitsverhältnissen.

Ist ein Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind grundsätzlich die/der anderen Arbeitnehmer nicht zur Vertretung verpflichtet. Ausnahmen sind:

  • Der/die anderen Arbeitnehmer haben der Vertretung in der konkreten Situation zugestimmt.

  • Der/die Arbeitnehmer haben im Arbeitsvertrag einer Vertretung bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe zugestimmt und das Verlangen ist im Einzelfall auch zumutbar.

Verlässt einer der an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmer den Betrieb, berechtigt dies den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Kündigung des/der anderen Arbeitnehmer aus diesem Grund. Andere Kündigungsgründe bleiben unberührt.

Durch Tarifvertrag kann von diesen Regelungen auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

 Siehe auch 

Befristetes Arbeitsverhältnis

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Gleichbehandlungsgrundsatz

Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot

Überstunden

http://www.teilzeit-info.de (Gehaltsrechner des Bundesministeriums für Arbeit)

Meinel/Heyn/Herms: Teilzeit- und Befristungsgesetz; Kommentar, 3. Auflage 2008