Arbeitsmedizinische Vorsorge
ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind in § 2 Abs. 2 ArbMedVV legaldefiniert: Es handelt sich dabei um Vorsorgeuntersuchungen, die der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten dienen.
Der Anwendungsbereich der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.
Es bestehen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 ArbMedVV folgende Formen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen:
Nach der Pflicht der Arbeitgebers:
Pflichtvorsorge
Angebotsvorsorge
Wunschvorsorge
Nach dem Zeitpunkt der Durchführung:
Erstuntersuchungen
Nachuntersuchungen
Nachgehende Untersuchungen
Mit der am 01.11.2013 in Kraft getretenen Änderung unterliegen Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen nun auch der Pflichtuntersuchung.
Gemäß § 6 Abs. 2 ArbMedVV umfasst die Vorsorge nunmehr auch Impfungen. Das Impfangebot und damit die Impfung beschränkt sich auf Fälle, in denen das Infektionsrisiko der Beschäftigten tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Allerdings existiert im Arbeitsschutz keine Impfpflicht. Beschäftigte müssen in die Impfung einwilligen. Ihnen kann die Impfung daher lediglich angeboten werden.