Rechtswörterbuch

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Arbeitgeberdarlehen

 Normen 

§§ 488 - 512 BGB (Gelddarlehen)

§§ 607 - 609 BGB (Sachdarlehen)

 Information 

1. Allgemein

Das Arbeitgeberdarlehen ist ein Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

Das Darlehen ist keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, es ist insofern abzugrenzen von Vergütungsvorschüssen und Abschlagszahlungen.

Die verzinste Gewährung eines Gelddarlehens ist die Grundform des Gelddarlehensvertrages. Haben die Parteien keinen Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche (übliche) Zinssatz als vereinbart. Soll das Darlehen zinslos gewährt werden, ist dies zwischen den Parteien zu vereinbaren.

Eine besondere Form des Arbeitgeberdarlehens ist die Gewährung eines Ausbildungsdarlehens.

2. Lohnsteuer

Vereinbaren die Parteien einen Zinssatz, der unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, ist der Zinsvorteil grundsätzlich zu versteuerndes Einkommen des Arbeitnehmers. Dabei werden gemäß den Lohnsteuerrichtlinien erst Zinsvorteile ab einer bestimmten Höhe erfasst.

3. Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

3.1 Allgemein

Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis führt nicht automatisch zu einer Rückzahlungspflicht. Voraussetzung für ein Kündigungsrecht oder eine Zinserhöhung des Arbeitgebers ist eine entsprechende Vertragsvereinbarung. Das Darlehen kann in diesen Fällen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden.

Unzulässig ist eine Klausel nach der das jeweilige Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall gekündigt werden kann, das heißt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers veranlasst wurden. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel auf eine solche mit einem zulässigen Inhalt scheidet aus (BAG 12.12.2013 - 8 AZR 829/12).

Aber auch Vereinbarungen, die für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers eine sofortige Rückzahlung vorsehen, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, wenn es sich um

3.2 Ausgleichsklausel

Wird das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder eines gerichtlichen Vergleichs (Prozessvergleich) beendet und enthält die Vereinbarung eine sogenannte Ausgleichsklausel ("Hiermit sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgeglichen"), so werden Ansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen von dieser Klausel nicht erfasst, d.h. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag können weiterhin geltend gemacht werden (BAG 19.01.2011 - 10 AZR 873/08).

 Siehe auch 

Darlehen

Rückzahlungsklausel - Weiterbildungskosten

BAG 21.01.2010 - 6 AZR 556/07 (Darlehensrückerstattungsanspruch und tarifliche Ausschlussfrist)

BAG 23.02.1999 - 9 AZR 737/97 (Vereinbarung einer Zinssteigerung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig)

Jenak: Arbeitgeberdarlehen und Zinszuschüsse: Geldwerte Vorteile; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2008, 40

Schoor: Zinsersparnis aus einem Arbeitgeberdarlehen, Steuer-Seminar - StSem 2011, 70

Schramm/Schwertfeger: Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen. Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 01.10.2008; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 4485