Altrechtlicher Verein
Normen
Information
Als altrechtliche Vereine werden Vereine bezeichnet, die bereits vor dem Inkrafttreten des BGB, d. h. vor dem 01.01.1900, existierten.
Sofern diese Vereine rechtsfähig waren, sind gemäß Art. 163 EGBGB u. a. die §§ 25 - 53 BGB anwendbar.
Siehe auch