Rechtswörterbuch

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Allgemeine Gleichbehandlung - Religion

 Normen 

§ 9 AGG

Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 der RL 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

 Information 

1. Allgemein

Der Gesetzgeber hat in insbesondere in § 9 AGG sachliche Gründe aufgestellt, die bei bestimmten Diskriminierungstatbeständen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Danach sind das Kirchenarbeitsrecht sowie das Arbeitsrecht in Tendenzbetrieben gesichert. Die zusätzlich mögliche Rechtfertigung nach § 8 AGG bleibt jedoch auch bestehen.

2. Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung

Mit dem Urteil EuGH 11.09.2018 - C 68/17 hatte der EuGH neue Maßstäbe zur Vereinbarkeit des in den Grundordnungen zum Ausdruck kommenden kirchlichen Selbststimmungsrechts mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gesetzt.

Dem Urteil lag die Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses nach seiner Scheidung und Wiederheirat zugrunde:

Mit dem Urteil EuGH 11.09.2018 - C 68/17 hat der EuGH entschieden, dass ein kirchlicher Arbeitgeber bei der unterschiedlichen Behandlung von Mitarbeitern verschiedener Konfessionen bei der Anforderung eines loyalen und aufrichtigen Verhaltens im Sinne des Ethos des Arbeitgebers die in Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 der RL 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegten Kriterien beachten muss.

Diese Vorgaben wurden vom Bundesarbeitsgericht übernommen:

"Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt" (BAG 20.02.2019 - 2 AZR 746/14).

Aber:

Diese Rechtsprechung ist überholt, da die Grundordnung in der Fassung seit dem 01.01.2023 die Anforderungen an die Loyalität ihrer Mitarbeiter für den Bereich des Privatlebens sowie der sexuellen Orientierung grundsätzlich aufgegeben hat.

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung

Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz

Allgemeine Gleichbehandlung - Zivilrecht

Antidiskriminierungsstelle

Behindertengleichstellung

Benachteiligungsfreie Stellenauswahl nach dem AGG

Entgelttransparenz

Gleichbehandlungsgrundsatz

Gleichstellungsdurchsetzung

Grundordnungen der Kirchen

Kirchenarbeitsrecht

Mobbing

Sexuelle Belästigung

Vorstellungsgespräch