Rechtswörterbuch

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Ärztliche Behandlungsfehler

 Normen 

§ 630h BGB

 Information 

1. Einführung

Mit der Regelung in § 630h BGB wurde die vormalige Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht gesetzlich geregelt. Ziel der Norm ist es, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Beweiserleichterungen aus dem Arzthaftungsrecht systematisch in einer Vorschrift zusammenzufassen und auf sämtliche medizinischen Behandlungsverträge zu erstrecken.

2. Verwirklichung eines allgemeinen Behandlungsrisikos

Ein Behandlungsfehler und damit eine Pflichtverletzung wird gemäß § 630h Abs. 1 BGB vermutet, wenn die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten aus einer Gefahr herrührt, die dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Behandelnden zuzuordnen ist, soweit der Behandelnde die Gefahren aus diesem Bereich objektiv voll beherrschen kann. Dies sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10488) Risiken, die nach dem Erkennen mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Unerheblich ist, inwieweit das Risiko konkret vermeidbar war. Die tatsächliche Vermeidbarkeit ist mithin irrelevant. Entscheidend ist vielmehr die Zuordnung des Risikos zu dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Behandelnden.

Der Patient muss zunächst darzulegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Verletzung eines der in Absatz 1 aufgelisteten Rechte des Patienten dadurch verursacht wurde, dass sich ein für den Behandelnden voll beherrschbares Behandlungsrisiko verwirklicht hat. Sämtliche von der Rechtsprechung unter dem Oberbegriff des voll beherrschbaren Risikos entwickelten Fallgruppen haben im Anwendungsbereich des Absatzes 1 eine gesetzliche Regelung erfahren.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird zugunsten des Patienten vermutet, dass der Behandelnde seine medizinischen Behandlungspflichten verletzt hat. Der Behandelnde kann dann nach § 292 ZPO die Vermutung durch den Beweis des Gegenteils entkräften. Dieser kann sowohl durch den vollen Beweis dafür erbracht werden, dass ein Behandlungsfehler, der die Pflichtverletzung begründet, nicht vorliegt, als auch durch den Gegenbeweis gegen die Vermutungsbasis geführt werden.

Ein voll beherrschbares Risiko liegt dann nicht mehr vor, wenn in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten zugleich eine andere, gegebenenfalls unbekannte oder nicht zu erwartende Disposition des Patienten "durchschlägt", die diesen für das verwirklichte Risiko anfällig macht und dem Behandelnden damit die volle Beherrschbarkeit des Risikobereichs entzieht. In diesem Fall bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass dem Patienten die volle Beweislast für die Pflichtverletzung obliegt.

Das Absehen von einer ärztlichen Maßnahme ist nicht erst dann behandlungsfehlerhaft, wenn die Maßnahme "zwingend" geboten war, sondern bereits dann, wenn ihr Unterbleiben dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief (BGH 22.12.2015 - VI ZR 67/15).

3. Grobe Behandlungsfehler

Wurde der Schaden durch einen groben Behandlungsfehler verursacht, tritt gemäß § 630h Abs. 5 BGB zugunsten des Patienten eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität ein.

Ein Behandlungsfehler ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10488) grob, soweit ein medizinisches Fehlverhalten aus objektiver Sicht bei Anlegung des für den Behandelnden geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich erscheint, weil der Fehler gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstoßen hat und dem Behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf. Davon ist im Allgemeinen bei elementaren Fehlern wie etwa bei der Außerachtlassung von stets zu beachtenden diagnostischen und therapeutischen Grundregeln auszugehen.

Eine Fallgruppe ist der fundamentale Diagnosefehler. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kenntnis der richtigen Diagnose grundlegend ist und schon bei einem Examenskandidaten erwartet werden kann, weil sie zu dem medizinischen Basiswissen eines Behandelnden derselben Fachrichtung gehört. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Irrtümer und Fehlinterpretationen bei der Stellung einer Diagnose oft nicht einmal die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Behandelnden sind. Denn die Symptome einer Erkrankung sind nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen.

Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen kann, sind nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (BGH 20.09.2011 - VI ZR 55/09).

Etwas anderes gilt, wenn bereits ein negatives Sachverständigengutachten vorliegt: Liegt im Arzthaftungsprozess bereits ein Sachverständigengutachten vor, das einen Behandlungsfehler verneint und nach dem sich ein dem Eingriff innewohnendes nicht voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, trifft den Patienten eine gewisse Substantiierungslast: Er muss sich mit dem Gutachten auseinander setzen und konkrete Behandlungsfehler des Arztes mindestens im Groben bezeichnen. Allein die Unterzeichnung eines Aufklärungsbogens durch den Patienten beweist für sich allein nicht, ob der Patient ihn gelesen und verstanden hat, oder dass der Inhalt mit ihm erörtert wurde. Deshalb sind bei Bestreiten angebotene Beweise für das stattgefundene Aufklärungsgespräch und dessen Inhalt zu erheben (OLG Naumburg 08.12.2014 - 1 U 34/14).

Eine weitere Unterform des groben Behandlungsfehlers ist der grobe Verstoß gegen die den Behandelnden treffende Befunderhebungs- oder Befundsicherungspflicht.

Das Unterlassen einer Aufklärung über die Dringlichkeit der weiter angeratenen diagnostischen Maßnahmen ist kein Befunderhebungsfehler, sondern ein Fehler im Rahmen der therapeutischen Aufklärung, welcher eine Beweislastumkehr nicht begründen kann. Denn in diesen Fällen liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs (BGH 17.11.2015 - VI ZR 476/14).

4. Haftung bei der Verwirklichung von Risiken, über die nicht aufzuklären war

"Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat; das gilt auch dann, wenn das realisierte - nicht aufklärungspflichtige - Risiko mit den nicht realisierten - aufklärungspflichtigen - Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist" (BGH 28.05.2019 - VI ZR 27/17).

5. Umkehr der Beweislast

Nach einem Urteil des BGH vom 27.04.2004 - VI ZR 34/03 reicht es bei einem groben ärztlichen Behandlungsfehler für die Umkehr der Beweislast aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Eine zusätzliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist nicht erforderlich.

Ist der grobe Behandlungsfehler bewiesen, so muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH 19.06.2012 - VI ZR 77/11, BGH 08.01.2008 - VI ZR 118/06).

Eine Umkehr der Beweislast ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.

  • Wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt.

  • Wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.

Das Unterlassen einer gebotenen Therapie ist im Falle der Nichterhebung medizinisch gebotener Befunde nach gefestigter Rechtsprechung nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Es ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGH 29.09.2009 - VI ZR 251/08).

6. Fragen des Patienten vor der Operation

"Stellt der Patient dem Arzt Fragen, die für seine Einwilligung in den operativen Eingriff von Bedeutung sind, so hat der Arzt diese wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies betrifft insbesondere auch die Routine und Erfahrung des behandelnden Orthopäden im Hinblick auf die geplante Operation" (OLG Naumburg 05.12.2019 - 1 U 31/17).

7. Anforderungen an die Darlegungslast

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dürfen an die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (BGH 01.03.2016 - VI ZR 49/15).

8. Gutachten

8.1 Gutachterkommission

Patienten, die einen ärztlichen Behandlungsfehler vermuten und die Haftpflichtversicherung des Arztes in Anspruch nehmen wollen, können die Begründetheit ihres Anspruchs vorab durch ein kostenloses Gutachten der unabhängigen Gutachterkommission überprüfen lassen:

Beispiel:

8.2 Gerichtliche Würdigung ärztlicher Gutachten

Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter obliegt. Diese wertende Entscheidung muss aber in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können (BGH 24.02.2015 - VI ZR 106/13).

In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen in verschiedenen Sachverständigengutachten von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH 11.11.2014 - VI ZR 76/13).

8.3 Neues Gutachten im Berufungsverfahren

"Legt eine Partei im Arzthaftungsverfahren ein nach Abschluss der Instanz eingeholtes Privatgutachten vor, auf das sie sich zur Begründung ihrer Berufung stützt, kann dieser Vortrag auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn er ein in medizinischer Sicht "neues" Vorbringen enthält, das in erster Instanz nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war" (OLG Dresden 14.09.2021 - 4 U 1771/20).

9. Verjährung der Schadensersatzansprüche

Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB müssen nicht hinsichtlich des gesamten Schadensbildes vorliegen. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Eintritt der ersten Schadensfolge. Treten später weitere Folgen hinzu, beginnt die Verjährung nicht von Neuem (OLG Koblenz 24.02.2015 - 5 U 1320/14).

 Siehe auch 

Einsicht in Krankenunterlagen

Patientenrechte

BGH 27.04.2004 - VI ZR 34/03 (Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler)

BGH 26.01.2016 - VI ZR 146/14 (Befunderhebungsfehler, wenn die nach dem medizinischen Standard gebotene Untersuchung unterbleibt)

Frahm: Der Behandlungsfehler in der Arzthaftung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 216

Günter: Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler und Verbot der reformatio in peius; Arzt Zahnarzt Recht - AZR 2008, 114

Jorzig: Vermeidung von Konflikten bei Spätschäden; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 2234

Katzenmeier: Der Behandlungsvertrag - Neuer Vertragstypus im BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 817

Laumen/Prütting: Handbuch der Beweislast; 5. Auflage 2022

Prütting: Formularbuch des Fachanwalts Medizinrecht; 3. Auflage 2023

Prütting: Medizinrecht Kommentar (vormals Fachanwaltskommentar Medizinrecht); 6. Auflage 2022

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 17. Auflage 2022

Schärtl: Die Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 3601

Schneider/Schmaltz: Entscheidung von Arzthaftpflichtverfahren "innerhalb angemessener Frist"; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 3270

Steiner: Der grobe ärztliche Behandlungsfehler in der Praxis; Versicherungsrecht - VersR 2009, 473