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Abstandsflächen - Schmalseitenprivileg

 Normen 

Baden-Württemberg: § 5 LBO BW
Bayern: § 6 BayBO
Berlin: § 6 BauO Bln
Brandenburg: § 6 BbgBO
Bremen: § 6 BremLBO
Hamburg: § 6 HBauO
Hessen: § 6 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 6 LBauO M-V
Niedersachsen: § 5 NBauO
Nordrhein-Westfalen: Nicht mehr gesetzlich geregelt
Rheinland-Pfalz: § 8 LBauO,RP
Saarland: § 7 LBO,SL
Sachsen: § 6 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 6 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 6 LBO,SH
Thüringen: § 6 ThürBO

 Information 

1. Allgemein

Als Schmalseitenprivileg wird eine Ausnahme von den gesetzlichen Abstandsflächenvorgaben bezeichnet, nach der vor zwei Außenwänden eines Gebäudes mit nicht mehr als 16 m Länge als Abstandsfläche die Hälfte der sonst in dem jeweiligen Wohngebiet erforderlichen Tiefe ausreicht, wobei jedoch stets der Mindestabstand (3 m) einzuhalten ist.

In der Musterbauordnung ist das Schmalseitenprivileg nicht mehr vorgesehen. In den Abstandsflächenvorschriften der einzelnen Bundesländer ist es teilweise noch vorgesehen.

Hinweis:

Auch in der Niedersächsischen Bauordnung ist das Schmalseitenprivileg nicht mehr geregelt.

In Nordrhein-Westfalen wurde zum 01.01.2019 mit der Reduzierung der Regelabstandsflächentiefe das Schmalseitenprivileg abgeschafft. Ein ganz erheblicher Teil der Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zu Fragen des Abstandsflächenrechts hatte nach der Gesetzesbegründung zuvor in NRW seine Ursache in den durch das Schmalseitenprivileg bewirkten Rechtsunsicherheiten.

Das Schmalseitenprivileg bezieht sich immer auf ein selbstständiges Gebäude. Balkone und Vorbauten, die die Voraussetzungen z.B. des § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 erfüllen, werden bei der Berechnung der maximalen Wandlänge nicht der Wand zugerechnet, die sie seitlich verlängern.

Im Übrigen gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand, wenn ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut ist (Doppelhaus). Gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze kann das Schmalseitenprivileg nur einmal in Anspruch genommen werden.

Wird die erforderliche Abstandsfläche vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten, bedarf es hierfür entsprechender förmlicher Abweichungen (BauR 2000, S. 1728). Existieren bereits - rechtmäßig errichtete - Außenwände, die einen geringeren Abstand als erforderlich aufweisen, stehen diese der Anwendung des Schmalseitenprivilegs nicht entgegen.

2. Rechtsprechung

Bei teilweisem Anbau an ein Gebäude ist nach dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen 20.12.1990 - 7 B 3222/90 für diesen Anbau das Schmalseitenprivileg verbraucht und kann für die dem Nachbargebäude zugewandte Seite nicht noch einmal in Anspruch genommen werden.

Das Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 27.10.1997 - 10 B 2249/97 befasst sich mit der unzulässigen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivileges an zwei verschiedenen Grundstücksseiten.

Nimmt ein Bauherr das Schmalseitenprivileg unzulässigerweise für mehr als zwei Wände in Anspruch, haben alle Nachbarn einen Abwehranspruch. Dies wurde von dem OVG Thüringen in dem Urteil OVG Thüringen 05.10.1999 - 1 EO 698/99 festgestellt.

 Siehe auch 

Abstandsflächen

Nachbar

Nachbarrecht - öffentliches

OVG Nordrhein-Westfalen 17.06.2002 - 7 A 1829/01 (nur einseitige Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs auch bei nur grenznaher Bebauung)

Boeddinghaus: Schmalseitenprivileg; Baurecht - BauR 2001, 735

Büchs/Walter/Amann: Baurecht in Bayern. Kommentar; Loseblattwerk

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne u.a.: BauO NRW, Kommentar; 13. Auflage 2019

Glöckner/Berg: Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2. Auflage 2015

Jeromin: LBauO Rh-Pf, Kommentar; 4. Auflage 2016

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017

Lembcke: Handbuch Baukonfliktmanagement: Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgutachten; 1. Auflage 2013

Ulbrich: Formularbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 4. Auflage 2018