Rechtswörterbuch

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Abschiebungsandrohung

 Normen 

§ 59 AufenthG

§ 60a Abs. 5 AufenthG

 Information 

Voraussetzung der Abschiebung.

Die Abschiebungsandrohung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Sie ist zudem ein Verwaltungsakt. Die Androhung soll schriftlich unter Bestimmung einer Frist zwischen sieben und dreißig Tagen erfolgen, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat.

Ziel der Abschiebungsandrohung ist es, dem Ausländer Gelegenheit zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht zu geben.

Insofern bestimmt § 59 Abs. 5 AufenthG, dass die Fristsetzung entfällt, wenn sich der Abzuschiebende auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet.

Dabei darf nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 59 AufenthG der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht mehr angekündigt werden. Denn:

Die Androhung der Abschiebung, die dem Ausländer bekannt gegeben wird, enthält unmissverständlich die Ankündigung, dass nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen ist. Dem Ausländer ist daher bewusst, dass er innerhalb der freiwilligen Ausreisefrist das Land verlassen muss, da sonst die Abschiebung droht. Soll die Abschiebung eines Ausländers mit anderen Ausländern erfolgen, etwa im Zuge einer Rückführung mit einem Charterflug, so hat die Bekanntgabe des Termins ebenfalls zu unterbleiben, um zu verhindern, dass der Termin vorzeitig bekannt wird und sich ein Großteil der Rückzuführenden der Maßnahme ent ziehen wird.

Aber: Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt (Duldung - Ausländerrecht), ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Dies gilt seit dem 29.07.2017 nicht, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

 Siehe auch 

Abschiebung

Ausländer

Ausreisepflicht

Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz

BVerwG 10.07.2003 - 1 C 21/02 (Abschiebungsandrohung ohne Prüfung von Abschiebungshindernissen)