Newsletter zum Jahreswechsel 2011 für die Gesundheitswirtschaft

29.12.2010 1318 Mal gelesen

N E W S L E T T E R

Vergaberecht

Wie bereits zum letzten Jahreswechsel steht die Ausschreibungspflicht für Verträge der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder im Mittelpunkt der Diskussion, denn die letzte Reform des Gesundheitsministers Philipp Rösler das  „AMNOG“ bringt spannende Änderungen mit sich. Das AMNOG verweist die Beteiligten bei Ausschreibungen der GKVen ab dem 01. Januar 2011 auf den Zivilrechtsweg. , Durch diese Änderung wird in 2011 eine modifizierte Rechtsprechung zum Vergaberecht erwartet, denn die Vergabesenate der Zivilgerichte haben traditionell das Europarecht stärker im Auge als die Sozialgerichte.
Wiederum wird es im Jahr 2011 darum gehen, ob die Verträge der Krankenversicherungen für Leistungen an die Versicherten oberhalb der Schwellenwerte öffentlich auszuschreiben sind oder nicht. Das LSG Essen hatte diese Frage bei seiner umstrittenen „Mako-Entscheidung“ im Jahr 2010 verneint.

Durch die Zuweisung der vergaberechtlichen Streitigkeiten an die Zivilgerichtsbarkeit der Oberlandesgerichte ist diese Frage wieder offen.

Präqualifizierungsverfahren
Das anstehende Präqualifizierungsverfahren für Leistungserbringer kam nun doch nicht im Jahr 2010, obwohl der Gesetzgeber es für die Jahresmitte zum 01. Juli 2010 vorgesehen hatte.
Wir erinnern uns, dass gem. § 126 SGB V jeder Leistungserbringer bis zum 30. Juni 2010 als präqualifiziert anzusehen war, wenn er bereits zum Stichtag -31. März 2007- über eine Zulassung verfügte.

Zum Jahreswechsel erhalten nun die ersten geeigneten Bewerber für eine Präqualifizierungsstelle ihre Benennung durch den GKV-Spitzenverband. Damit können diese Stellen zum Beginn des Jahres ihre Arbeit aufnehmen. Da sich die meisten der über 50.000 Leistungserbringer für Hilfsmittel präqualilfizieren lassen wollen, kommt zum Jahresbeginn 2011 viel Arbeit auf die benannten Stellen zu.
Mit Präqualifizierung wird es zukünftig für die Leistungserbringer deutlich leichter sein, sich an Ausschreibungen zu beteiligen oder zu bestehenden Verträgen nach § 127 Abs. 2a SGB V beizutreten.

Tipp von Rechtsanwalt Goßens
Möglichst bald sollten sich interessierte Leistungserbringer, vor einer Auftragsvergabe zur Präqualifizierung, auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverband über die Preise und das Leistungsangebot der Präqualifizierungsstellen informieren.
 
Depotverbot und Zusammenarbeit mit Ärzten und medizinischen Einrichtungen (§ 128 SGB V)
Hier brachte das vergangene Jahr 2010 für zahlreiche Leistungserbringer umfangreiche Prüfungen der GKVen. Die GKVen arbeiten hier inzwischen sehr professionell miteinander und tauschen ihre Erfahrungen mit den zuständigen Landeskriminalämtern sowie den Schwerpunktstaatsanwaltschaften aus. Spätestens seit dem Beschluss des OLG Braunschweig ist auch die Ärzteschaft sensibilisiert.

Nachdem das Amtsgericht Ulm, als erstes deutsches Gericht, Ende Oktober 2010, zwei niedergelassene Vertragsärzte einer Gemeinschaftspraxis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung und einer Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro verurteilt hatte, weil sie umsatzabhängige Prämien in Höhe von 19.180 Euro von Pharmaunternehmen für die Verordnung von Medikamenten erhalten hatten, mehren sich auch bei uns die Beratungsanfragen der betroffenen Ärzteschaft....mehr