§ 4 LHO, Staatliche Doppik
...Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts, Erster und Zweiter Unterabschnitt, des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung...
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