Vor § 5
...1102-1 Artikel 52 Abs. 1 GG Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. Red. Hinweis zur Geltungsdauer...
...1102-1 Artikel 52 Abs. 1 GG Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. Red. Hinweis zur Geltungsdauer...
...1102-1 Artikel 52 Abs. 4 GG Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören...
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...1102-1 Artikel 52 Abs. 2 GG Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen...
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...1102-1 Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG Er (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden...
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...1102-1 Artikel 53 Satz 1 und 2 GG Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden...
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...1102-1 Artikel 53 Satz 3 GG Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten...
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...1102-1 Artikel 51 Abs. 2 GG Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen...
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...1102-1 Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen...
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...1102-1 Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden...
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...1102-1 Artikel 43 Abs. 2 GG Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden...
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