§ 22 BGB, Wirtschaftlicher Verein
...§ 22 BGB - Wirtschaftlicher Verein Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 22 BGB - Wirtschaftlicher Verein Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 23 BGB Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber...
...§ 41 BGB - Auflösung des Vereins Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2 Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt....
...§ 42 BGB - Insolvenz Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz...
...§ 43 BGB - Entziehung der Rechtsfähigkeit Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt...
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...§ 72 BGB - Bescheinigung der Mitgliederzahl Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen...
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...§ 28 BGB - Beschlussfassung des Vorstands Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34 ....
...§ 48 BGB - Liquidatoren Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp...
...§ 76 BGB - Eintragungen bei Liquidation Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. 2 Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation....
...§ 79 BGB - Einsicht in das Vereinsregister Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. 2 Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden;...