§ 45 BRRG
...Grundgesetzes...
...Grundgesetzes...
...2. die Mitarbeit im öffentlichen Leben zur Verwirklichung des Grundgesetzes kritisch, wirksam und widerstandsfähig zu gestalten,...
...(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes...
...(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten....
..."Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe."...
...(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung für ihre Erhaltung einzutreten....
...5. wenn er dem Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen, nicht Folge leistet....
...Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland...
...Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland...
...5. wenn er dem Verlangen seiner obersten Dienstbehörde, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen, nicht Folge leistet....