§ 207 BGB, Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
...§ 207 BGB - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2 Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen...