§ 27 HGB, Haftung des Erben bei Fortführung
...HGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 4100-1 (1) Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung. § 27 HGB - Haftung des Erben bei Fortführung Bibliographie Titel Handelsgesetzbuch Redaktionelle Abkürzung...