§ 318 AktG, Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
...§ 318 AktG - Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft Bibliographie Titel AktiengesetzRedaktionelle Abkürzung AktG Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 4121-1 (1) 1 Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie es unter Verletzung ihrer Pflichten unterlassen haben, das nachteilige Rechtsgeschäft oder...