§ 2033 BGB, Verfügungsrecht des Miterben
...§ 2033 BGB - Verfügungsrecht des Miterben Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. 2 Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung....