§ 1136 BGB, Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
...§ 1136 BGB - Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig...
.......