§ 637 BGB, Selbstvornahme
...§ 637 BGB - Selbstvornahme Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp...
...§ 637 BGB - Selbstvornahme Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp...
...§ 647 BGB - Unternehmerpfandrecht Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind...
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...§ 669 BGB - Vorschusspflicht Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB...
...§ 671 BGB - Widerruf; Kündigung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden....
...§ 679 BGB - Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB...
...§ 680 BGB - Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten...
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...§ 681 BGB - Nebenpflichten des Geschäftsführers Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 682 BGB - Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB...
...§ 684 BGB - Herausgabe der Bereicherung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 686 BGB - Irrtum über Person des Geschäftsherrn Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet...
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