§ 538 BGB, Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
...§ 538 BGB - Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten....