§ 1927 BGB, Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
...§ 1927 BGB - Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 1 Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2 Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil....