§ 1230 BGB, Auswahl unter mehreren Pfändern
...§ 1230 BGB - Auswahl unter mehreren Pfändern Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 1 Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. 2 Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind....