§ 1234 BGB, Verkaufsandrohung; Wartefrist
...§ 1234 BGB - Verkaufsandrohung; Wartefrist Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2 Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen;...