§ 1108 BGB, Persönliche Haftung des Eigentümers
...§ 1108 BGB - Persönliche Haftung des Eigentümers Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist...
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