§ 1109 BGB, Teilung des herrschenden Grundstücks
...§ 1109 BGB - Teilung des herrschenden Grundstücks Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. 2 Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile;...