§ 742 BGB, Gleiche Anteile
...§ 742 BGB - Gleiche Anteile Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp...
...§ 742 BGB - Gleiche Anteile Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp...
...§ 743 BGB - Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte...
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...§ 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 1 Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2 Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen....
...§ 748 BGB - Lasten- und Kostentragung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen....
...§ 753 BGB - Teilung durch Verkauf Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 754 BGB - Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 1 Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. 2 Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen....
...§ 758 BGB - Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung...
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...§ 770 BGB - Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten....
...§ 771 BGB - Einrede der Vorausklage Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 781 BGB - Schuldanerkenntnis Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB...