§ 295 BGB, Wörtliches Angebot
...§ 295 BGB - Wörtliches Angebot Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB...
...§ 295 BGB - Wörtliches Angebot Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB...
...§ 304 BGB - Ersatz von Mehraufwendungen Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste...
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...§ 331 BGB - Leistung nach Todesfall Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers...
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...§ 362 BGB - Erlöschen durch Leistung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird...
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...§ 363 BGB - Beweislast bei Annahme als Erfüllung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 365 BGB - Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB...
...§ 367 BGB - Anrechnung auf Zinsen und Kosten Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet...
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...§ 369 BGB - Kosten der Quittung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt...
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...§ 372 BGB - Voraussetzungen Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp...
...§ 373 BGB - Zug-um-Zug-Leistung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen...
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