§ 1427 BGB, Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
...§ 1427 BGB - Rechtsfolgen fehlender Einwilligung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1 , 3 , 4 und des § 1367 entsprechend....