§ 1250 BGB, Übertragung der Forderung
...§ 1250 BGB - Übertragung der Forderung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. 2 Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden....