§ 1218 BGB, Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
...§ 1218 BGB - Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB...
...§ 1218 BGB - Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB...
...§ 1219 BGB - Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen...
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...§ 1220 BGB - Androhung der Versteigerung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist;...
...§ 1228 BGB - Befriedigung durch Pfandverkauf Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf...
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...§ 1229 BGB - Verbot der Verfallvereinbarung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig...
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...§ 1230 BGB - Auswahl unter mehreren Pfändern Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 1 Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. 2 Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind....
...§ 1231 BGB - Herausgabe des Pfandes zum Verkauf Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB...
...§ 1240 BGB - Gold- und Silbersachen Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden...
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...§ 1241 BGB - Benachrichtigung des Eigentümers Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist...
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...§ 1242 BGB - Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. 2 Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird....