§ 422 BGB, Wirkung der Erfüllung
...§ 422 BGB - Wirkung der Erfüllung Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) 1 Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2 Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung....