Art. 60 GG, Staatsrechtliche Aufgaben der vollziehenden Gewalt
...Art. 60 GG - Staatsrechtliche Aufgaben der vollziehenden Gewalt Bibliographie Titel Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Redaktionelle Abkürzung GG Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 100-1 * (1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist...
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