§ 5 HmbVerfSchG, Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürftigkeit
...6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und 7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte....
...6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und 7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte....
...2. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes , 3. Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes , 1. bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,...
...3. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland einzutreten....
...Die in § 35 und in § 36 in Verbindung mit § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477) den dort genannten Verbänden eingeräumte Ermächtigung, Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar....
...(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz , diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig....
...(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 erforderlich ist, außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) und...
...Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden...
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...gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen Mecklenburg-Vorpommerns in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;...
...gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;...
...gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen Mecklenburg-Vorpommerns in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;...