§ 131 BGB, Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
...§ 131 BGB - Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen Bibliographie Titel Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche Abkürzung BGB Normtyp Gesetz Normgeber Bund Gliederungs-Nr. 400-2 (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht...
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