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§ 16 ZwVwV - Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Amtliche Abkürzung
ZwVwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14-2

Der Verwalter hat jederzeit dem Gericht oder einem mit der Prüfung beauftragten Sachverständigen Buchführungsunterlagen, die Akten und sonstige Schriftstücke vorzulegen und alle weiteren Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Verwaltung zu erteilen.