§ 88 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → VI. – Entscheidung über den Zuschlag
§ 88 ZVG – Zustellung des Beschlusses
1Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. 2Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Zu § 88: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).