§ 79 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → VI. – Entscheidung über den Zuschlag
§ 79 ZVG – Bindung an vorher getroffene Entscheidung
Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.