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§ 65 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → IV. – Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 65 ZVG – Ausschluss von der Versteigerung. Besondere Versteigerung. Anderweitige Verwertung

(1) 1Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass eine Forderung oder eine bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders versteigert werden soll. 2Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwertung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem Beteiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungs statt überwiesen werden. 3Die Vorschriften der §§ 817, 820(2), 835 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung. 4Der Erlös ist zu hinterlegen.

(2) Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwertung ist nur zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.

(1) Amtl. Anm.:

§ 65 Abs. 1 Satz 3: § 820 ZPO 310-4 aufgeh. durch Art. 5 Nr. 1 G v. 20.08.1953 I 952, soweit er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht